Statuten

I.          Art und Zweck

§ 1       Die Freisinnig-demokratische Partei Elgg ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Glied der Freisinnig-demokratischen Partei des Bezirkes Winterthur und der Freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Zürich.

§ 2       Sie bezweckt den Zusammenschluss liberal-demokratisch gesinnter Bürger und Bürgerinnen und vertritt die im kantonalen und eidgenössischen Parteiprogramm niedergelegten Grundsätze.

§ 3       Sie befasst sich insbesondere mit Gemeindeangelegenheiten und den kommunalen Wahlen und Abstimmungen.

§ 4       Sie kann eine Jugendgruppe bilden, mit dem Ziel, das liberal-demokratische Gedankengut unter den Jugendlichen beiderlei Geschlechts zu fördern und die künftigen Staatsbürger und -bürgerinnen auf ihre Aufgabe vorzubereiten.

II.         Mitgliedschaft

§ 5       Alle wahl- und stimmberechtigten Bürger und Bürgerinnen können Mitglied der Freisinnig-demokratischen Partei Elgg werden.

§ 6       Für die Zugehörigkeit zur Jugendgruppe besteht ein besonderer Status. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Aktivpartei werden von Fall zu Fall durch den Vorstand geregelt.

§ 7       Über die Aufnahme von Aktiv- und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Neumitglied schriftlich mitzuteilen, unter Zustellung der Statuten.

§ 8       Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Statuten ein.

§ 9       Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Abmeldung erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist auf jeden Fall für das ganze laufende Kalenderjahr geschuldet.

§ 10     Durch Vorstandbeschluss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die Mitgliederversammlung rekurriert werden. Deren Entscheid ist endgültig.

III.        Organisation

§ 11     Die Organe der Freisinnig-demokratischen Partei Elgg sind:

A. Die Generalversammlung
B. Die Mitgliederversammlung
C. Der Vorstand
D. Die RechnungsrevisorenA. Die Generalversammlung

§ 12     Sie findet jährlich im zweiten Quartal statt. Die Mitglieder werden 14 Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden, durch den Vorstand schriftlich eingeladen.

§ 13     Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und der Revisorenberichte
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahlen:
  a) des Präsidenten alle geraden Jahre
  b) des Vize-Präsidenten alle ungeraden Jahre
  c) der weiteren Mitglieder des Vorstandes
  d) der zwei Rechnungsrevisoren und eines Suppleanten
  e) der Delegierten
- Behandlung von Anträgen
- Statutenrevision
- Auflösung der Partei

§ 14     Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Ihr stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Generalversammlung.

§ 15     Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen; solche selbständigen Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vorstand 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.

B. Mitgliederversammlung

§ 16     Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand so oft als nötig einberufen. Nebst der Behandlung von Gemeindeangelegenheiten und anderer politischen Tagesfragen nimmt die Mitgliederversammlung Stellung zu Wahl- und Abstimmungsgeschäften und erledigt allfällige Rekurse bei Mitgliederausschlüssen.

§ 17     Die Beschlüsse werden mit offenem Handmehr gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

§ 18     Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann geheime Abstimmung verlangen.

§ 19     Werden bei Wahlen mehr Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, so ist für die Wahl das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

C. Der Vorstand

§ 20     Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern. Er kann zu seinen Sitzungen weitere Parteimitglieder, insbesondere Behördenmitglieder, zuziehen.

§ 21     Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten und des Vize-Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

§ 22     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die gleichen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

§ 23     Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

- Leitung und Geschäftsführung der Partei und deren Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte und der Parteiversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der General- bzw. Mitgliederversammlungen
- Behandlung von Anträgen
- Organisation von Veranstaltungen
- Beschlussfassung über Neuaufnahmen
- Ausschlüsse

§ 24     Zur gültigen Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der - anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 25     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand selbst; ausgenommen ist die Ersetzung des Präsidenten, wofür nur eine Generalversammlung zuständig ist.

§ 26     Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vize-Präsident, zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

D. Die Rechnungsrevisoren

§ 27     Zwei von der Generalversammlung gewählte Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

§ 28     Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

IV.       Finanzen

§ 29     Die Ausgaben der Partei werden durch einen jährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag und durch freiwillige Beiträge gedeckt.

§ 30     Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

V.        Statutenrevision und Auflösung der Partei

§ 31     Anträge über die Änderung der Statuten können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

§ 32     Für einen Auflösungsbeschluss durch die Generalversammlung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 33     Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vermögen der Freisinnig-demokratischen Partei des Bezirkes Winterthur als Treuhänderin für die Dauer von 10 Jahren zur Verwaltung zu übergeben. Sofern binnen dieser Frist keine Neugründung einer Freisinnig-demokratischen Ortspartei erfolgt, fällt das Vermögen nach Ablauf von 10 Jahren der Vermögensverwalterin zu.

VI.       Schlussbestimmungen

§ 34     Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 13. Mai 1972 genehmigt und in Kraft gesetzt.

§ 35     In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die Generalversammlung.

Freisinnig-demokratische Partei Elgg